Umfasst der Begriff ‚Goldbarren‘ in Art. 134(4) CRR auch Anlagemünzen in Gold („gold bullion coins“)?

Themengebiet

Kreditrisiko

Frage

Umfasst der Begriff ‚Goldbarren‘ in Art. 134(4) CRR auch Anlagemünzen in Gold („gold bullion coins“)?

Hintergrund der Frage

Abhängig davon, ob Anlagemünzen in Gold („gold bullion coins“) im Rahmen des Begriffs ‚Goldbarren‘ miterfasst oder nicht erfasst werden, ergibt sich ein Risikogewicht von entweder Null oder von 100 %.

Antwort

Für die Zwecke des Art. 134 CRR kann der Begriff ‚Goldbarren‘ auch am Goldmarkt gemeinhin akzeptierte Münzen umfassen, sofern der Wert des ‚Goldbarrens‘ typischerweise durch den Wert des Goldgehaltes – der hinsichtlich seiner Reinheit und Menge definiert ist – bestimmt wird. Anlagemünzen in Gold können miteinbezogen sein, sofern ihr Wert in gleicher Weise fest bestimmbar ist und für sie – wie für Goldbarren – ein liquider Markt existiert. Davon ausgeschlossen sind solche Münzen, deren Wert sich mehr aufgrund ihrer numismatischen Bedeutung als ihres tatsächlichen Goldgehaltes bestimmt. Folglich können nur solche Anlagemünzen in Gold ein Risikogewicht von 0 % erhalten, deren bilanziell erfasster Wert nicht den gängigen Marktwert hinsichtlich des in der Münze enthaltenen Goldes übersteigt.

Q&A-Nummer der EBA

2016_3011

Technische Standards/Leitlinien der EBA

Nicht anwendbar

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